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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Das Vermächtnis der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten<br />

hat, hat die Wirkung, dass der Erbe die von dem Erblasser bestimmt<br />

ausgedrückte oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld anerkennen, und<br />

sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung enthaltenen Bedingungen<br />

oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate<br />

bestimmten Zeitfrist berichtigen muss. Den gefährdeten Gläubigern des<br />

Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachteile gereichen.<br />

§ 666<br />

Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch<br />

von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden<br />

zu verstehen. Wird durch ein Vermächtnis das Pfandrecht oder die Bürgschaft<br />

erlassen, so folgt daraus nicht, dass auch die Schuld erlassen worden<br />

sei. Werden die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fort<br />

bezahlt werden.<br />

§ 667<br />

Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine<br />

gleiche Summe vermacht, so wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit<br />

dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die<br />

Summe doppelt, einmal als Schuld und dann als Vermächtnis.<br />

§ 668<br />

Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch<br />

weder die Forderungen aus öffentlichen Kreditspapieren, noch auch die auf<br />

einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien oder die aus einem dinglichen<br />

Rechte entstehenden Forderungen begriffen.<br />

e) des Heiratsgutes<br />

§§ 669 bis 671 318<br />

Aufgehoben<br />

f) des Unterhalts; der Erziehung; oder Kost<br />

§ 672<br />

Fassung: 03.01.2018 101

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