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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

2) Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von<br />

Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung<br />

seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen<br />

Pflichten gemacht werden.<br />

3) Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Abs. 2<br />

macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat<br />

ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung bzw.<br />

das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.<br />

4) Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben,<br />

so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung<br />

auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen,<br />

wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung bzw. des Designs,<br />

die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen<br />

und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers<br />

und seine Stellung im Betrieb.<br />

Art. 42 711<br />

Aufgehoben<br />

F. Übergang des Arbeitsverhältnisses 712<br />

Art. 43 713<br />

I. Wirkungen<br />

1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil<br />

durch Vertrag oder Verschmelzung über, so geht auch das Arbeitsverhältnis<br />

mit allen Rechten und Pflichten vom Veräusserer auf den Erwerber<br />

über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Kein Übergang<br />

erfolgt in Bezug auf Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Leistungen betrieblicher<br />

oder ausserbetrieblicher Sozialversicherungseinrichtungen ausserhalb<br />

des gesetzlichen Obligatoriums zustehen.<br />

2) Als Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unternehmensbzw.<br />

Betriebsteiles gilt der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen<br />

Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von<br />

Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.<br />

258 Fassung: 03.01.2018

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