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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 559<br />

Welche Erben als eine Person betrachtet werden<br />

Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen,<br />

wovon einige bei der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als eine<br />

Person angesehen werden müssen (z. B. die Bruderskinder gegen den<br />

Bruder des Erblassers), so werden sie auch bei der Teilung aus dem Testamente<br />

nur als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung<br />

(z. B. die Armen) werden immer nur für eine Person gerechnet.<br />

Recht des Zuwachses<br />

§ 560<br />

Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile oder in dem allgemeinen<br />

Ausdrucke einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden und es<br />

kann oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch<br />

machen, so wächst der erledigte Teil den übrigen eingesetzten Erben zu.<br />

§ 561<br />

Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung<br />

des Erbteiles eingesetzt, so wächst der erledigte Teil nur dem einzelnen<br />

oder den mehreren noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben<br />

zu.<br />

§ 562<br />

Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das<br />

Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist, so<br />

fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten<br />

Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.<br />

§ 563<br />

Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften<br />

Lasten, insofern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten<br />

Erben eingeschränkt sind.<br />

§ 564<br />

84 Fassung: 03.01.2018

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