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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die<br />

Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind<br />

nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass<br />

der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene<br />

Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer<br />

schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.<br />

§ 146d 66<br />

Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische<br />

Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen<br />

Kindes zum Ziel hat, einwilligen.<br />

§ 147 67<br />

Hat ein minderjähriges Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendete,<br />

seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so<br />

kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der<br />

von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des<br />

Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.<br />

§ 148 68<br />

Aufgehoben<br />

§ 149 69<br />

1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der<br />

Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestande<br />

zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften<br />

über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.<br />

2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschliesslich<br />

der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen<br />

Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu<br />

berücksichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhaltes, soweit das Kind<br />

nach den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet<br />

ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.<br />

§ 150 70<br />

1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem<br />

Gericht jährlich Rechnung zu legen, wenn<br />

26 Fassung: 03.01.2018

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