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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

beutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung<br />

versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem<br />

Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht. 440<br />

3) Eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel,<br />

die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls<br />

nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum<br />

Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen<br />

Rechte und Pflichten verursacht. 441 § 880<br />

Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor<br />

dessen Übergabe dem Verkehre entzogen, so ist es eben so viel, als wenn<br />

man den Vertrag nicht geschlossen hätte.<br />

§ 880a 442<br />

Hat jemand einem anderen eine Leistung eines Dritten versprochen, so<br />

gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den<br />

Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung<br />

des Dritten ausbleibt.<br />

Verträge zugunsten Dritter 443<br />

§ 881 444<br />

1) Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so<br />

kann er fordern, dass an den Dritten geleistet werde.<br />

2) Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht<br />

erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aus der Vereinbarung<br />

und der Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen. Im<br />

Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich<br />

ihm zum Vorteile gereichen soll.<br />

3) Das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer<br />

zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen gilt mangels anderer<br />

Vereinbarung dem Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben.<br />

§ 882 445<br />

1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt<br />

das Recht als nicht erworben.<br />

144 Fassung: 03.01.2018

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