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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil habe den anderen besonders<br />

darauf hingewiesen.<br />

Erfordernisse eines gültigen Vertrages<br />

1. Fähigkeit der Personen<br />

§ 865 429<br />

Aufgehoben<br />

§ 866 430<br />

Aufgehoben<br />

§ 867<br />

Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge<br />

der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 27) oder ihren<br />

einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung<br />

derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§ 290).<br />

§ 868 431<br />

Aufgehoben<br />

2. Wahre Einwilligung<br />

§ 869<br />

Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und<br />

verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt<br />

oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter<br />

welchen das Versprechen geschehen ist, so entsteht kein Vertrag. Wer sich,<br />

um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient oder eine<br />

Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.<br />

§ 870 432<br />

1) Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und<br />

gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten<br />

nicht verbunden.<br />

Fassung: 03.01.2018 141

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