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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 8<br />

VI. Haftung des Arbeitnehmers<br />

1) Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich<br />

oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.<br />

2) Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat,<br />

bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung<br />

des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu<br />

der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des<br />

Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.<br />

C. Pflichten des Arbeitgebers 675<br />

I. Diskriminierungsverbot 676<br />

Art. 8a 677<br />

1. Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer im Sinne des Gleichstellungsgesetzes<br />

nicht aufgrund seines Geschlechts benachteiligen.<br />

Art. 8b 678<br />

2. Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von<br />

befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern<br />

Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber<br />

vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern oder einen<br />

befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren unbefristet<br />

beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligen, es sei denn, dass sachliche<br />

Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Es gilt, wo<br />

dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.<br />

Ia. Lohn 679<br />

Art. 9<br />

1. Art und Höhe im Allgemeinen 680<br />

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der<br />

verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag<br />

bestimmt ist.<br />

238 Fassung: 03.01.2018

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