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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 691<br />

Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt<br />

werden, so wird das Legat des Unterhalters vor allen andern entrichtet, und<br />

dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.<br />

oder gar übersteigen<br />

§ 692<br />

Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmässigen<br />

Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu, so<br />

leiden die Legatare einen verhältnismässigen Abzug. Daher ist der Erbe, so<br />

lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung<br />

zu berichtigen nicht schuldig.<br />

§ 693<br />

Im Falle aber, dass die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen<br />

haben, wird der Abzug nach dem Werte, den das Vermächtnis zur Zeit des<br />

Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch<br />

steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frei,<br />

zur Vermeidung des Beitrages, das Vermächtnis oder den oben erwähnten<br />

Wert und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht<br />

der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher<br />

Besitzer behandelt.<br />

Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten<br />

§ 694<br />

Die Beiträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften<br />

zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des<br />

öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als<br />

Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von<br />

den gesetzlichen Erben entrichtet und können nicht nach den Grundsätzen<br />

des Privatrechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurteilt<br />

werden.<br />

106 Fassung: 03.01.2018

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