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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 1057<br />

Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet<br />

die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus,<br />

dass der Preis nicht einmal durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt<br />

wird, so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.<br />

§ 1058<br />

Auch der Wert, welcher bei einer frühern Veräusserung bedungen<br />

worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen<br />

Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des<br />

Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllt werden muss,<br />

angenommen.<br />

c) nicht gesetzwidrig sein<br />

§ 1059<br />

Wenn für Waren eine Taxe besteht, so ist der höhere Preis gesetzwidrig,<br />

und der Käufer kann für jede noch so geringe Verletzung die Schadloshaltung<br />

bei der politischen Behörde fordern.<br />

§ 1060<br />

Ausser diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer<br />

nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§ 934,<br />

935). Diese Beschwerde findet auch dann statt, wenn der Ausspruch des<br />

Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.<br />

§ 1061<br />

Pflichten des Verkäufers<br />

Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig<br />

zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu<br />

übergeben, welche oben bei dem Tausche (§ 1047) aufgestellt worden sind.<br />

und des Käufers<br />

§ 1062<br />

Fassung: 03.01.2018 187

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