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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 1259 794<br />

Aufgehoben<br />

Absonderung des Vermögens in dem Falle<br />

1. eines Konkurses<br />

§ 1260<br />

Wenn über das Vermögen des Mannes bei seinen Lebzeiten ein Konkurs<br />

eröffnet wird, so kann die Ehegattin zwar noch nicht die Zurückstellung des<br />

Heiratsgutes und die Herausgabe der Widerlage, sondern nur die Sicherstellung<br />

für den Fall der Auflösung der Ehe gegen die Gläubiger verlangen.<br />

Sie ist überdies berechtigt, von Zeit der Konkurseröffnung den Genuss des<br />

witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner bedungen ist, den Genuss des<br />

Heiratsgutes anzusprechen. Dieser Anspruch auf den einen oder den andern<br />

Genuss hat aber nicht statt, wenn bewiesen wird, dass die Ehegattin an dem<br />

Verfalle der Vermögensumstände des Mannes Ursache sei.<br />

§ 1261<br />

Verfällt die Gattin mit ihrem Vermögen in den Konkurs, so bleiben die<br />

Ehepakte unverändert.<br />

§ 1262<br />

Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen, so<br />

hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf,<br />

und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem<br />

Tode, geteilt.<br />

§ 1263 795<br />

2. einer Scheidung oder Trennung<br />

1) Bei einer Scheidung oder Trennung hängt es vom Einvernehmen der<br />

Ehegatten ab, ob sie allenfalls geschlossene Ehepakte fortdauern lassen oder<br />

auf welche Art sie dieselben abändern wollen.<br />

2) Einigen sich die Ehegatten nicht, so versucht das Gericht, einen Vergleich<br />

herbeizuführen. Ist auch dies nicht möglich, entscheidet das Gericht<br />

nach Anhörung der Parteien über die Frage des Fortbestandes der Ehepakte.<br />

Fassung: 03.01.2018 301

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