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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtigt<br />

hat, wenn die Veräusserung des Legats auf gerichtliche Anordnung<br />

geschehen, wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt<br />

worden ist, so besteht das Legat.<br />

§ 726<br />

3. durch Entsagung der Erben<br />

Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft<br />

annehmen, so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber<br />

verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen<br />

auch sie der Erbschaft, so werden die Legatare verhältnismässig als Erben<br />

betrachtet.<br />

13. Hauptstück<br />

Von der gesetzlichen Erbfolge<br />

Fälle der gesetzlichen Erbfolge<br />

§ 727<br />

Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen,<br />

wenn er in derselben nicht über sein ganzes Vermögen verfügt,<br />

wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen<br />

schuldig war, nicht gehörig bedacht hat oder wenn die eingesetzten<br />

Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen, so findet die<br />

gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teile statt.<br />

§ 728<br />

In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die<br />

ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber<br />

eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden, so kommt ihnen derjenige<br />

Erbteil zu, welcher in derselben niemandem zugedacht ist.<br />

§ 729<br />

Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichtteiles<br />

Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbteil<br />

zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt<br />

worden, so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und<br />

114 Fassung: 03.01.2018

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