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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 896<br />

Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus<br />

dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung,<br />

von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes<br />

Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. War<br />

einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend,<br />

seiner Verpflichtung Genüge zu leisten, so muss ein solcher ausfallender<br />

Anteil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die<br />

erhaltene Befreiung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bei der Forderung<br />

des Ersatzes nicht nachteilig sein (§ 894).<br />

Nebenbestimmungen bei Verträgen<br />

1. Bedingungen<br />

§ 897<br />

In Ansehung der Bedingungen bei Verträgen gelten überhaupt die nämlichen<br />

Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens<br />

beigesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.<br />

§ 898<br />

Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bei einem letzten<br />

Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, sind ungültig.<br />

§ 899<br />

Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem<br />

Vertrage eingetroffen, so muss sie nach dem Vertrage nur dann wiederholt<br />

werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll,<br />

besteht, und von ihm wiederholt werden kann.<br />

§ 900<br />

Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch<br />

auf die Erben über.<br />

148 Fassung: 03.01.2018

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