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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten oder der gefahrlose<br />

Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages<br />

schon bekannt war, so ist der Vertrag ungültig.<br />

§ 1292<br />

Bodmerei- und Seeassekuranzen<br />

Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See sowie die<br />

Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.<br />

30. Hauptstück<br />

Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugtuung<br />

§ 1293<br />

Schade<br />

Schade heisst jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten<br />

oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang<br />

des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge<br />

zu erwarten hat.<br />

§ 1294<br />

Quellen der Beschädigung<br />

Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung<br />

oder Unterlassung eines andern oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche<br />

Beschädigung wird entweder willkürlich oder unwillkürlich zugefügt. Die<br />

willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer bösen Absicht,<br />

wenn der Schade mit Wissen und Willen, teils in einem Versehen, wenn er<br />

aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit<br />

oder des gehörigen Fleisses verursacht worden ist. Beides wird ein Verschulden<br />

genannt.<br />

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze<br />

1. Von dem Schaden aus Verschulden<br />

§ 1295 801<br />

308 Fassung: 03.01.2018

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