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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 90<br />

2. Besondere Folgen<br />

1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden<br />

die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder<br />

vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigung dem<br />

Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme<br />

und ihrer Ausführung.<br />

2) Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der<br />

Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestellten<br />

Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern Unterlagen<br />

zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten.<br />

C. Der Heimarbeitsvertrag<br />

I. Begriff und Entstehung<br />

Art. 91<br />

1. Begriff<br />

Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeiter, in<br />

seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum<br />

allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber<br />

auszuführen.<br />

Art. 92<br />

2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen<br />

1) Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeiter<br />

die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekanntzugeben,<br />

namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein<br />

geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeiter zu<br />

beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung<br />

sowie den Lohn anzugeben.<br />

2) Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für<br />

das vom Heimarbeiter zu beschaffende Material nicht vor der Ausgabe der<br />

Arbeit schriftlich bekanntgegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.<br />

282 Fassung: 03.01.2018

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