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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 217<br />

Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen<br />

Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbietung und Folgsamkeit<br />

schuldig; er ist aber auch berechtigt, sich bei seinen nächsten Verwandten<br />

oder bei der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund<br />

seine Macht auf was immer für eine Art missbrauchen oder die Pflichten der<br />

nötigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des<br />

Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntnis erhält, steht die Anzeige<br />

bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er<br />

den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte<br />

Gewalt Einhalt zu tun nicht vermag.<br />

§ 218 182<br />

Wer zunächst die Erziehung besorge<br />

Aufgehoben<br />

Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten<br />

§ 219 183<br />

Aufgehoben<br />

§ 220 184<br />

Aufgehoben<br />

52 Fassung: 03.01.2018

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