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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges<br />

Anliegen des Mündels entgegensteht.<br />

§ 256<br />

Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit<br />

bestellt oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen, so<br />

muss er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen oder der bestimmte<br />

Fall eingetreten ist.<br />

Fälle der vom Vormunde<br />

§ 257<br />

Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den<br />

Vormund kraft der Gesetze von Übernehmung derselben befreit oder ausgeschlossen<br />

hätten, so ist er in dem erstern Falle berechtigt, in dem letztern<br />

aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.<br />

§ 258<br />

Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten<br />

des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frei, einen<br />

später entdeckten, nähern und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen:<br />

allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, dass<br />

ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft<br />

abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.<br />

d) oder der von anderen rechtlich angesuchten Entlassung 210<br />

§ 259 211<br />

Wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen<br />

hat, steht es jedem Verwandten frei, sich um die Übernahme der Vormundschaft<br />

zu bewerben. Die Entscheidung darüber hat das Gericht unter<br />

Bedachtnahme auf bestmögliche Förderung des Kindeswohls zu treffen.<br />

Fassung: 03.01.2018 61

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