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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterlässt, müssen die den<br />

Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.<br />

§ 240 195<br />

Ort, wo die Rechnung zu legen<br />

Aufgehoben<br />

Art der Rechnungslegung 196<br />

§ 241 197<br />

Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des<br />

Vormundes durch Rechnungssachverständige prüfen und berichtigen zu<br />

lassen, soweit besondere Vorschriften bestehen oder es die Umstände erfordern.<br />

Die Erledigung dieser Überprüfung ist dem Vormunde mitzuteilen.<br />

§ 242 198<br />

Aufgehoben<br />

§ 243<br />

Besondere Vorschriften für den Vormund bei der mittelbaren Vermögensverwaltung<br />

Aufgehoben 199<br />

§ 244 200<br />

Bei Verträgen des Pflegebefohlenen<br />

Aufgehoben<br />

§ 245<br />

Vertretung<br />

1) Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen ist,<br />

soweit dieser nicht durch einen besonderen Beistand vertreten wird, der<br />

Vormund. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung<br />

in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des<br />

Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäss. 201<br />

58 Fassung: 03.01.2018

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