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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Art. 97<br />

b) Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung<br />

1) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers,<br />

so ist dieser nach Massgabe der Art. 17 und 18 zur Ausrichtung des Lohnes<br />

verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug<br />

kommt oder wenn der Heimarbeiter aus Gründen, die in seiner Person<br />

liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.<br />

2) In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Lohnes<br />

nach Massgabe der Art. 17 und 18 nicht verpflichtet.<br />

Art. 98<br />

3. Ferien<br />

1) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers,<br />

so hat ihm der Arbeitgeber Ferien nach Massgabe der Art. 30, 31, 32 und 33<br />

zu gewähren und den Lohn nach dem durchschnittlichen Lohn des Dienstjahres<br />

zu entrichten.<br />

2) In den anderen Fällen hat der Arbeitgeber dem Heimarbeiter als Ferienvergütung<br />

im Juli jedes Jahres wenigstens sechs Prozent des Lohnes der<br />

vergangenen zwölf Monate zu entrichten.<br />

Art. 99<br />

IV. Beendigung<br />

1) Wird dem Heimarbeiter eine Probearbeit übergeben, so gilt das<br />

Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts<br />

anderes verabredet ist.<br />

2) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers,<br />

so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen<br />

als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.<br />

Art. 100 759<br />

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften<br />

Auf den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die<br />

allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend<br />

anwendbar.<br />

Fassung: 03.01.2018 285

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