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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von 30 oder 40 Jahren stützt,<br />

bedarf keiner Angabe des rechtmässigen Titels. Die gegen ihn erwiesene<br />

Unredlichkeit des Besitzes schliesst aber auch in diesem längeren Zeitraume<br />

die Ersitzung aus.<br />

Verjährungszeit. Allgemeine 857<br />

§ 1478<br />

Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide<br />

mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraume vollendet. Zur<br />

eigentlichen Verjährung aber ist der blosse Nichtgebrauch eines Rechtes,<br />

das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch 30 Jahre hinlänglich.<br />

§ 1479<br />

Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern<br />

einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den<br />

dreissigjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes<br />

Stillschweigen.<br />

§ 1480 858859<br />

Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere<br />

Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung<br />

vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht<br />

selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt.<br />

Ausnahmen<br />

§ 1481<br />

Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personenrechte gegründeten<br />

Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt<br />

zu verschaffen, sowie diejenigen, welche dem oben (§ 1459) angeführten<br />

Rechte, mit seinem Eigentume frei zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit,<br />

die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Grenzbestimmung<br />

vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.<br />

§ 1482<br />

Fassung: 03.01.2018 349

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