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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 104<br />

4. Form und Dauer<br />

1) Der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und<br />

Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei<br />

sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen<br />

Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Art. 103<br />

Abs. 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.<br />

2) Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen<br />

und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung<br />

für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs<br />

Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den<br />

Anschluss.<br />

II. Wirkungen<br />

Art. 105 760<br />

1. auf die beteiligten Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer<br />

1) Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss,<br />

Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während<br />

der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag<br />

nichts anderes vorsieht. Diese Bestimmungen wirken auch<br />

unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer, die im Dienst eines<br />

beteiligten Arbeitgebers stehen, sofern der Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht.<br />

2) Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern,<br />

die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig<br />

und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt;<br />

jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer<br />

getroffen werden.<br />

Art. 106<br />

2. unter den Vertragsparteien<br />

1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages<br />

zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mit-<br />

288 Fassung: 03.01.2018

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