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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 98 (Ferien) 768<br />

2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und<br />

Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften<br />

zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.<br />

4. Leistung zu unerlaubten Zwecken 769<br />

§ 1174 770<br />

1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten<br />

Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern<br />

es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die Gesetze. Ist<br />

aber etwas zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der<br />

diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung<br />

statt.<br />

2) Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann<br />

nicht zurückgefordert werden.<br />

27. Hauptstück<br />

Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter<br />

§§ 1175 bis 1216 771<br />

Aufgehoben<br />

28. Hauptstück<br />

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung 772<br />

§ 1217<br />

1) Ehepakte heissen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche<br />

Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und vorzüglich<br />

die Gütergemeinschaft, die Verwaltung und Fruchtniessung des eigenen<br />

Vermögens und den Witwengehalt zum Gegenstande haben. 773<br />

2) Soweit in diesem Hauptstück nicht weitergehende Erfordernisse festgelegt<br />

oder Ausnahmen getroffen werden, bedürfen Ehepakte zu ihrer Gültigkeit<br />

der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften. 774<br />

§§ 1218 und 1219 775<br />

296 Fassung: 03.01.2018

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