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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit<br />

nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, sowie auch der Besitz der<br />

unbeweglichen oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer<br />

Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen Büchern<br />

einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher<br />

Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen Büchern nicht einverleibt<br />

sind, und alle übrigen Rechte lassen sich gegen den Fiskus und die<br />

hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von 40 Jahren<br />

erwerben.<br />

§ 1473<br />

Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit<br />

begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nämliche<br />

Begünstigung zustatten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist<br />

haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.<br />

§ 1474 856<br />

Gegenstandslos<br />

§ 1475<br />

Der Aufenthalt des Eigentümers ausser der Provinz, in welcher sich<br />

die Sache befindet, steht der ordentlichen Ersitzung und Verjährung insoweit<br />

entgegen, dass die Zeit einer willkürlichen und schuldlosen Abwesenheit<br />

nur zur Hälfte, folglich ein Jahr nur für sechs Monate gerechnet wird.<br />

Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche durch kein volles<br />

Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhaupt<br />

die Zeit nie weiter als bis auf 30 Jahre zusammen ausgedehnt werden.<br />

Schuldbare Abwesenheit geniesst keine Ausnahme von der ordentlichen<br />

Verjährungszeit.<br />

§ 1476<br />

Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem<br />

unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat oder<br />

seinen Vormann anzugeben nicht vermag, muss den Verlauf der sonst<br />

ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.<br />

§ 1477<br />

348 Fassung: 03.01.2018

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