08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 224<br />

dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von<br />

dem vormundschaftlichen Gerichte<br />

Das Verzeichnis des Vermögens und die Schätzung der beweglichen<br />

Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes,<br />

vorgenommen werden. Das Inventarium wird bei den Verlassenschaftsakten<br />

aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift<br />

davon mitgeteilt. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muss,<br />

sobald es tunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der<br />

Wert sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellt, ganz unterbleiben.<br />

oder vermittels der Realbehörde 187<br />

§ 225 188<br />

Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einem anderen Staat,<br />

so muss die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand<br />

des anderen Staates um die Inventur und Schätzung und um die Mitteilung<br />

derselben ersuchen, diesem Gerichtsstand aber die Bestellung eines gesetzlichen<br />

Vertreters über dieses Gut überlassen, soweit in zwischenstaatlichen<br />

Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

§ 226 189<br />

Aufgehoben<br />

§ 227<br />

Wohin das bewegliche Vermögen gehöre<br />

Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute<br />

befinden, um beständig auf demselben zu bleiben, sind als ein Teil dieses<br />

Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die<br />

auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien gehören unter die vormundschaftliche<br />

Gerichtsbarkeit.<br />

§ 228 190<br />

Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung<br />

Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind die Bestimmungen<br />

über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehe-<br />

54 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!