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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

halte. Endlich müssen sich auch die Zeugen, entweder inwendig oder von<br />

aussen, immer aber auf der Urkunde selbst und nicht etwa auf einem<br />

Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz<br />

unterschreiben. Den Inhalt des Testaments hat der Zeuge zu wissen nicht<br />

nötig.<br />

§ 580<br />

Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muss nebst Beobachtung<br />

der in dem vorigen Paragraph vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der<br />

Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drei Zeugen,<br />

eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer<br />

der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, dass einer der Zeugen den Namen<br />

des Erblassers als Namensunterfertiger beisetze.<br />

§ 581 289<br />

Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muss er den Aufsatz von einem<br />

Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen<br />

haben, sich vorlesen lassen und bekräftigen, dass derselbe seinem Willen<br />

gemäss sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich<br />

Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Verlesung<br />

des Aufsatzes ausgeschlossen.<br />

§ 582<br />

Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder<br />

auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit<br />

allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen Erfordernissen<br />

versehen ist. Ausserdem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte<br />

schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet<br />

werden.<br />

§ 583 290<br />

In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Eine<br />

Ausnahme besteht für Ehegatten und Brautleute sowie eingetragene Partner<br />

(§ 583a).<br />

88 Fassung: 03.01.2018

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