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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 583a 291<br />

Gemeinsames Testament<br />

1) Ehegatten und Brautleute unter der Bedingung der Eheschliessung<br />

sowie eingetragene Partner können sich in einem gemeinsamen Testament<br />

gegenseitig wie auch dritte Personen als Erben einsetzen. Ein derartiges Testament<br />

ist widerruflich.<br />

2) Der Bestand der einen Verfügung ist nicht von dem der anderen<br />

abhängig, ausser es wird dies eigens vereinbart.<br />

§§ 584 bis 586 292<br />

Aufgehoben<br />

2. Gerichtlich 293<br />

§ 587 294<br />

Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich<br />

testieren. Die schriftliche Anordnung muss von dem Erblasser wenigstens<br />

eigenhändig unterschrieben sein, und dem Gerichte persönlich übergeben<br />

werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, dass seine eigenhändige<br />

Unterschrift beigerückt sein müsse, aufmerksam zu machen, dann<br />

den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken,<br />

wessen letzter Wille darin enthalten sei. Über den Vorgang ist ein Protokoll<br />

aufzunehmen und der Aufsatz gerichtlich zu hinterlegen (§ 577 Abs. 2).<br />

§ 588<br />

Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären, so ist die Erklärung<br />

in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden<br />

Paragraph von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt<br />

zu hinterlegen.<br />

§ 589<br />

Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des<br />

letzten Willens aufnimmt, muss wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten<br />

Gerichtspersonen bestehen, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen<br />

wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweiten<br />

Gerichtsperson, ausser dem Richter, können auch zwei andere Zeugen vertreten.<br />

Fassung: 03.01.2018 89

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