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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Art. 45b 727<br />

b) während der Probezeit<br />

1) Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer<br />

Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt<br />

werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.<br />

2) Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag<br />

können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die<br />

Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.<br />

3) Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,<br />

Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen<br />

Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.<br />

Art. 45c 728<br />

c) nach Ablauf der Probezeit<br />

1) Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist<br />

von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr<br />

mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei<br />

Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.<br />

2) Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag<br />

oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen<br />

sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr<br />

herabgesetzt werden.<br />

III. Kündigungsschutz 729<br />

1. Missbräuchliche Kündigung 730<br />

Art. 46<br />

a) Grundsatz 731<br />

1) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn<br />

eine Partei sie ausspricht:<br />

a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit<br />

zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit<br />

dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit<br />

im Betrieb;<br />

Fassung: 03.01.2018 263

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