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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

nach den §§ 732 bis 734 geteilt. Sind von diesen Eltern keine andere als<br />

von ihnen gemeinschaftlich erzeugte Kinder oder derselben Nachkömmlinge<br />

vorhanden, so teilen sie die beiden Hälften unter sich gleich. Sind<br />

aber ausser diesen noch Kinder vorhanden, die von dem Vater oder von<br />

der Mutter oder von einem und der andern in einer andern Ehe erzeugt<br />

worden sind, so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich<br />

erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen,<br />

als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen<br />

Geschwistern gleichen Anteil.<br />

§ 737<br />

Wenn eines der verstorbenen Eltern des Erblassers weder Kinder, noch<br />

Nachkömmlinge hinterlassen hat, so fällt die ganze Erbschaft dem andern<br />

noch lebenden Elternteile zu. Ist dieser Teil auch nicht mehr am Leben, so<br />

wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und Nachkömmlingen nach<br />

den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.<br />

3. Linie: Die Grosseltern und ihre Nachkommenschaft<br />

§ 738<br />

Sind die Eltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben, so<br />

kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nämlich: auf des Erblassers Grosseltern<br />

und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwei<br />

gleiche Teile geteilt. Eine Hälfte gehört den Eltern des Vaters und ihren<br />

Nachkömmlingen, die andere den Eltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.<br />

§ 739<br />

Jede dieser Hälften wird unter den Grosseltern der einen und der andern<br />

Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist eines der Grosseltern<br />

oder sind beide von der einen oder andern Seite gestorben, so wird die<br />

dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen<br />

dieser Grosseltern nach jenen Grundsätzen geteilt, nach welchen in<br />

der zweiten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen<br />

der Eltern des Erblassers geteilt werden muss (§§ 735 bis 737).<br />

§ 740<br />

Fassung: 03.01.2018 117

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