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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der<br />

Gläubiger verwendet worden wäre.<br />

e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens<br />

§ 816<br />

entweder von dem Testamentsexekutor<br />

Hat der Erblasser einen Vollzieher (Exekutor) seines letzten Willens<br />

ernannt, so hängt es von dessen Willkür ab, dieses Geschäft auf sich zu<br />

nehmen. Hat er es übernommen, so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber<br />

die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen<br />

Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.<br />

oder dem Erben<br />

§ 817<br />

Ist kein Vollzieher des letzten Willens ernannt oder unterzieht sich der<br />

ernannte dem Geschäfte nicht, so liegt dem Erben unmittelbar ob, den<br />

Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen oder die Erfüllung sicher<br />

zu stellen, und sich gegen das Gericht darüber auszuweisen. In Ansehung<br />

bestimmter Legatare hat er bloss darzutun, dass er denselben von dem ihnen<br />

zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§ 688).<br />

§ 818<br />

Was der Erbe, ehe er zum Besitze der Erbschaft gelangen kann, an<br />

Abgaben zu entrichten, und im Falle, dass sein Erblasser gegen das Staatsärarium<br />

in Verrechnung gestanden ist, hierwegen auszuweisen habe, darüber<br />

enthalten die politischen Verordnungen die besondere Vorschrift.<br />

Fassung: 03.01.2018 135

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