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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 1389<br />

Umfang des Vergleiches<br />

Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen<br />

worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle<br />

Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht<br />

anwendbar, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder auf welche die<br />

sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten.<br />

Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten<br />

§ 1390<br />

Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen<br />

Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Teil, der durch den Vergleich<br />

bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem dritten<br />

Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beigestimmt haben, alle Einwendungen<br />

gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen Vergleich<br />

der Forderung hätten entgegengesetzt werden können.<br />

§ 1391<br />

Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung streitiger Rechte einen<br />

Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.<br />

3. Zession<br />

§ 1392<br />

Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und<br />

von dieser angenommen wird, so entsteht die Umänderung des Rechtes mit<br />

Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heisst Abtretung<br />

(Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.<br />

§ 1393 832<br />

Gegenstände der Zession<br />

Alle veräusserlichen Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte,<br />

die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten<br />

werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden schon<br />

Fassung: 03.01.2018 329

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