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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 221 185<br />

In dem Falle, dass die Minderjährigen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche<br />

Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren<br />

Verpflegung, soferne sie hiezu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu<br />

bewegen suchen. Ausserdem hat der Vormund auf die öffentlichen Einrichtungen<br />

der sozialen Hilfe solange einen Anspruch, bis der Minderjährige<br />

imstande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.<br />

Besondere Pflichten der Vormundschaft<br />

b) In Rücksicht der Vermögensverwaltung<br />

§ 222<br />

Erforschung und Sicherstellung des Vermögens<br />

Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen<br />

anvertraute Obsorge fordert, dass es zuerst desselben Vermögen zu erforschen<br />

und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicherzustellen<br />

suche.<br />

§ 223 186<br />

durch die Sperre und Inventur<br />

Bewegliches Vermögen wird durch gerichtliche Sperre in Verwahrung<br />

genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des<br />

Vermögens des Minderjährigen muss stets errichtet werden.<br />

Fassung: 03.01.2018 53

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