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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 590 295<br />

Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben,<br />

um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.<br />

Unfähige Zeugen bei letzten Anordnungen<br />

§ 591 296<br />

Personen unter 18 Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung<br />

die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den<br />

letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die<br />

Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen<br />

nicht Zeugen sein.<br />

§ 592 297<br />

Aufgehoben<br />

§ 593 298<br />

Aufgehoben<br />

§ 594 299<br />

Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses<br />

kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Ehegatte, eingetragener<br />

Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte<br />

Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um<br />

gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei<br />

von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.<br />

§ 595 300<br />

Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt,<br />

oder dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Kindern, Eltern, Geschwistern<br />

oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass<br />

bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph<br />

erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.<br />

§ 596<br />

90 Fassung: 03.01.2018

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