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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 796 398<br />

und des Ehegatten oder eingetragenen Partners auf anständigen Unterhalt<br />

Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, ausser in den Fällen der §§<br />

759 und 795, solange er nicht eine neue Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft<br />

eingeht, an die Erben bis zum Werte der Verlassenschaft einen<br />

Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt.<br />

In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was die berechtigte Person<br />

nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als<br />

gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche<br />

Leistung erhält; desgleichen ihr eigenes Vermögen oder Erträgnisse<br />

einer von ihr tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit,<br />

die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann.<br />

15. Hauptstück<br />

Von Besitznehmung der Erbschaft<br />

Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft<br />

§ 797 399<br />

Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das<br />

Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung<br />

des Nachlasses, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt<br />

werden.<br />

§ 798<br />

Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen<br />

habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bei diesem Abhandlungsgeschäfte<br />

zu beobachten seien, bestimmen die besondern, über das<br />

gerichtliche Verfahren bestehenden Vorschriften. Hier wird festgesetzt, was<br />

dem Erben oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassenschaft<br />

hat, zu tun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebührt, zu<br />

gelangen.<br />

130 Fassung: 03.01.2018

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