08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

a) Vorschriften über das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis,<br />

b) öffentlichrechtliche Vorschriften über die Arbeit, die Berufsbildung und<br />

das Lehrlingswesen.<br />

2) Wird durch Vorschriften über die Arbeit, die Berufsbildung und das<br />

Lehrlingswesen dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlichrechtliche<br />

Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein<br />

zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt<br />

des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.<br />

Art. 71<br />

K. Rechtspflege<br />

1) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den ordentlichen<br />

Gerichten auszutragen. 754<br />

2) Vereinigungen mit Sitz im Inland, die nach ihren Statuten die Wahrnehmung<br />

der Interessen von Arbeitnehmern bezwecken, können mit Einwilligung<br />

der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren<br />

vertreten oder sich als Dritte am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung<br />

beteiligen. 755<br />

3) Aufgehoben 756<br />

4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Einigungswesen bei<br />

Kollektivstreitigkeiten aus Gesamtarbeitsverträgen.<br />

Fassung: 03.01.2018 275

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!