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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 146a 60<br />

1) Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen.<br />

Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf<br />

Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.<br />

2) Aufgehoben 61 § 146b 62<br />

1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hiezu berechtigte<br />

Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.<br />

Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe<br />

der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteiles bei<br />

der Ermittlung des Aufenthaltes, notfalls auch bei der Zurückholung des<br />

Kindes, mitzuwirken.<br />

2) Der mit der Pflege und Erziehung betraute Elternteil hat auch das<br />

Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Haben die Eltern vereinbart<br />

oder das Gericht bestimmt, welcher der mit der Pflege und Erziehung<br />

betrauten Elternteile das Kind in seinem Haushalt hauptsächlich betreuen<br />

soll, so hat dieser Elternteil auch das Recht, den Wohnort des Kindes im<br />

Inland zu bestimmen. 63<br />

3) In das Ausland darf der Wohnort des Kindes nur verlegt werden,<br />

wenn beide zur Pflege und Erziehung berechtigten Eltern zustimmen oder<br />

das Gericht es genehmigt. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die<br />

Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der<br />

Eltern auf Freizügigkeit, Berufsfreiheit und Schutz vor Gewalt zu berücksichtigen.<br />

64 § 146c 65<br />

1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichtsund<br />

urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen<br />

dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen, welche das 14.<br />

Lebensjahr vollendeten, vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts-<br />

und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich,<br />

die mit Pflege und Erziehung betraut ist.<br />

2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges Kind in eine Behandlung<br />

ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />

der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so<br />

darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person<br />

zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.<br />

Fassung: 03.01.2018 25

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