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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Art. 69 593<br />

II. Ausschluss der Erstreckung<br />

1) Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:<br />

a) wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 13);<br />

b) wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme<br />

(Art. 15 Abs. 3 und 4);<br />

c) wegen Konkurs des Mieters (Art. 36 KO);<br />

d) eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbauoder<br />

Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis<br />

zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung<br />

abgeschlossen wurde.<br />

2) Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter<br />

dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäftsräume<br />

anbietet.<br />

Art. 70 594<br />

III. Dauer der Erstreckung<br />

1) Das Mietverhältnis kann für Wohn- und Geschäftsräume um höchstens<br />

eineinhalb Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer<br />

können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden. Die erste Erstreckung<br />

darf dabei nicht mehr als zwei Drittel der Höchstdauer betragen.<br />

2) Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so<br />

sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine<br />

zweite Erstreckung verzichten.<br />

Art. 71 595<br />

IV. Weitergeltung des Mietvertrages<br />

Der Vertrag gilt während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten<br />

bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.<br />

Art. 72 596<br />

V. Kündigung während der Erstreckung<br />

Der Mieter kann das Mietverhältnis wie folgt kündigen:<br />

Fassung: 03.01.2018 217

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