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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 44a 722<br />

b) Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse<br />

1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens dreimal bis zu einer<br />

Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Bei längerer Dauer gilt es<br />

als unbefristetes Arbeitsverhältnis.<br />

2) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die zum Zwecke<br />

der Berufsbildung oder im Rahmen von staatlich unterstützten<br />

Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen eingegangen<br />

wurden.<br />

II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis 723<br />

Art. 45 724<br />

1. Kündigung im Allgemeinen<br />

1) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei<br />

gekündigt werden.<br />

2) Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die<br />

andere Partei dies verlangt.<br />

2. Kündigungsfristen 725<br />

Art. 45a 726<br />

a) im Allgemeinen<br />

1) Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen<br />

festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für<br />

beide die längere Frist.<br />

2) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen<br />

Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen<br />

jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für<br />

den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.<br />

262 Fassung: 03.01.2018

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