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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

befugt, einen verhältnismässigen Teil des Entgelts und den Ersatz der<br />

gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.<br />

§ 1159 656<br />

1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher<br />

Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer<br />

auch bei unvorhergesehener Grösse oder Kostspieligkeit der veranschlagten<br />

Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.<br />

2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist<br />

sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der<br />

Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten<br />

Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung<br />

als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller<br />

unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten<br />

verliert.<br />

§ 1159a 657<br />

Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen<br />

Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt durch dessen<br />

Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten brauchbaren<br />

Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil<br />

des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an den Vertrag<br />

gebunden.<br />

2. Verlagsvertrag 658<br />

§ 1160 659<br />

Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen<br />

oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber),<br />

das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen,<br />

der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu<br />

setzen.<br />

§ 1161 660<br />

1) Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger<br />

übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.<br />

Fassung: 03.01.2018 231

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