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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 199 165<br />

3. gerichtliche<br />

Kann eine Vormundschaft auf die angeführte Art nicht bestellt werden,<br />

so hängt es von dem Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf Fähigkeit, Stand,<br />

Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde ernennen will.<br />

Form der wirklichen Bestellung des Vormundes<br />

§ 200<br />

Jeden ernannten Vormund, ohne Unterschied, hat das vormundschaftliche<br />

Gericht sogleich anzuweisen, dass er die Vormundschaft übernehme.<br />

Der Vormund, ob er gleich für seine Person unter einer andern Gerichtsbarkeit<br />

steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen und wird in<br />

Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der vormundschaftlichen<br />

Behörde unterworfen.<br />

Form, die Bestellung abzulehnen<br />

§ 201<br />

Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat,<br />

dass er zu diesem Amte nicht geschickt sei oder, dass ihn das Gesetz davon<br />

freispreche, so muss er sich innerhalb 14 Tagen, von der Zeit des ihm<br />

bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das vormundschaftliche<br />

Gericht oder wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist,<br />

an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem<br />

Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung<br />

vorlegen soll.<br />

Verantwortlichkeit des Vormundes in Rücksicht dieses Gegenstandes 166<br />

§ 202 167<br />

Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verschweigt, hat allen dem<br />

Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu<br />

verantworten.<br />

§ 203<br />

Fassung: 03.01.2018 47

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