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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

2) Der Gewalthaber ist verpflichtet, den Machtgeber auf die Rechtsfolgen<br />

nach Abs. 1, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten<br />

Geschäftsbedingungen, hinzuweisen.<br />

3) Kleinere nicht-monetäre Vorteile, welche die Servicequalität für den<br />

Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her<br />

nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Bank, Wertpapierfirma<br />

oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse<br />

ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, dürfen vom Gewalthaber<br />

jedenfalls einbehalten werden, sofern sie gegenüber dem Kunden unmissverständlich<br />

offengelegt wurden. 488 § 1010<br />

Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Not einem Dritten auf, so<br />

haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters<br />

in der Vollmacht ausdrücklich gestattet oder durch die Umstände<br />

unvermeidlich, so verantwortet er nur ein bei der Auswahl der Person<br />

begangenes Verschulden.<br />

§ 1011<br />

Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen, so<br />

ist die Mitwirkung aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung<br />

des Machtgebers notwendig, wenn nicht ausdrücklich einem oder mehreren<br />

aus ihnen die volle Befugnis in der Vollmacht erteilt worden ist.<br />

§ 1012<br />

Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden<br />

verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäfte vorkommenden<br />

Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.<br />

Fassung: 03.01.2018 177

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