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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher<br />

sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge<br />

berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat.<br />

§ 542<br />

Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder<br />

betrüglicher Weise verleitet, an der Erklärung oder Abänderung des letzten<br />

Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen<br />

unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen, und bleibt für allen<br />

einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich.<br />

§ 543 274<br />

Aufgehoben<br />

§ 544 275<br />

Aufgehoben<br />

Nach welchem Zeitpunkte die Fähigkeit zu beurteilen<br />

§ 545<br />

Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen Erbanfalles<br />

bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers<br />

(§ 703).<br />

§ 546<br />

Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, andern das zu entziehen,<br />

was ihnen bereits rechtmässig angefallen ist.<br />

Wirkung der Annahme der Erbschaft<br />

§ 547<br />

Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht<br />

auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten<br />

für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft<br />

so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen<br />

würde.<br />

80 Fassung: 03.01.2018

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