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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

den nach Massgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbteil<br />

gerichtlich fordern.<br />

Gesetzliche Erben 327<br />

§ 730<br />

1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner<br />

und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt<br />

sind. 328<br />

2) Aufgehoben 329<br />

I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten 330<br />

§ 731 331<br />

1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser,<br />

als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.<br />

2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen,<br />

die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine<br />

Geschwister und ihre Nachkömmlinge.<br />

3) Zur dritten Linie gehören die Grosseltern samt den Geschwistern der<br />

Eltern und ihren Nachkömmlingen.<br />

4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgrosseltern zur<br />

Erbfolge berufen.<br />

1. Linie: Die Kinder<br />

§ 732 332<br />

Wenn der Erblasser Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die<br />

ganze Erbschaft zu, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes,<br />

sie mögen bei Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode geboren sein.<br />

Mehrere Kinder teilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Teile. Enkel<br />

von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben<br />

kein Recht zur Erbfolge.<br />

§ 733<br />

Fassung: 03.01.2018 115

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