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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Art. 43b 715<br />

III. Konkurs des Veräusserers<br />

Für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw.<br />

Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräusserer ein Konkursverfahren oder<br />

ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens<br />

eröffnet wurde, finden Art. 43 Abs. 1, 4 bis 9 keine Anwendung.<br />

G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 716<br />

I. Befristetes Arbeitsverhältnis 717<br />

Art. 44<br />

a) Grundsatz 718<br />

1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. 719<br />

2) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten<br />

Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.<br />

720<br />

3) Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere<br />

Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer<br />

Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. 721<br />

Fassung: 03.01.2018 261

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