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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der<br />

Unterschrift.<br />

3) Der Erbvertrag unter Ehegatten erlischt bei Ungültigerklärung (Art.<br />

39 EheG), Scheidung (Art. 50 ff. EheG) oder Trennung (Art. 63 ff. EheG)<br />

der Ehe, der Erbvertrag unter eingetragenen Partnern bei gerichtlicher Auflösung<br />

der eingetragenen Partnerschaft (Art. 26 ff. PartG).<br />

§ 602e 312<br />

Vermächtnisvertrag<br />

1) Durch einen Vermächtnisvertrag werden Vermächtnisse (§ 535) versprochen<br />

und das Versprechen angenommen.<br />

2) Die Bestimmungen über den Erbvertrag gelten sinngemäss.<br />

§ 603<br />

Von Schenkungen auf den Todesfall Beziehung<br />

Inwiefern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag oder als ein<br />

letzter Wille zu betrachten sei, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen<br />

bestimmt.<br />

10. Hauptstück<br />

Von Nacherben und Fideikommissen<br />

Gemeine Substitution<br />

§ 604<br />

Jeder Erblasser kann für den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft<br />

nicht erlangt, einen, und, wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweiten,<br />

und im gleichen Falle einen dritten oder auch noch mehrere Nacherben<br />

berufen. Diese Anordnung heisst eine gemeine Substitution. Der in der<br />

Reihe zunächst Berufene wird Erbe.<br />

Fassung: 03.01.2018 93

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