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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Zinsen, entstandenen Nutzungen, und jeder andere Zuwachs zustatte. Er<br />

trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den Verlust,<br />

wenn es ohne Verschulden eines andern vermindert wird oder gänzlich<br />

zugrunde geht.<br />

§ 687<br />

Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monate<br />

und dergleichen zu leistender Betrag vermacht, so erhält der Legatar ein<br />

Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der<br />

Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der Frist gefordert<br />

werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen<br />

an.<br />

§ 688 321<br />

Recht des Legatars zur Sicherstellung<br />

In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung<br />

zu fordern berechtigt ist, kann auch ein Legatar die Sicherstellung<br />

seines Legates verlangen.<br />

§ 689<br />

Wem ein erledigtes Vermächtnis zufalle?<br />

Ein Vermächtnis, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will,<br />

fällt auf den Nachberufenen (§ 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und<br />

ist das ganze Vermächtnis mehreren Personen ungeteilt oder ausdrücklich<br />

zu gleichen Teilen zugedacht, so wächst der Anteil, den einer von ihnen<br />

nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft, zu.<br />

Ausser den gedachten zwei Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der<br />

Erbschaftsmasse.<br />

Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen<br />

§ 690<br />

Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, so hat<br />

der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse<br />

gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung<br />

zu fordern. Will er den Nachlass nicht selbst verwalten, so muss er um die<br />

Aufstellung eines Kurators anlangen.<br />

Fassung: 03.01.2018 105

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