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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 720<br />

Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar<br />

unter angedrohter Entziehung eines Vorteiles verbietet, den letzten Willen<br />

zu bestreiten, soll für den Fall, dass nur die Echtheit oder der Sinn der<br />

Erklärung angefochten wird, nie von einer Wirkung sein.<br />

b) stillschweigenden<br />

§ 721<br />

Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift durchschneidet,<br />

sie durchstreicht oder den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es.<br />

Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt worden, so<br />

kann man daraus auf keinen Widerruf schliessen.<br />

§ 722 326<br />

Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen<br />

oder ist die Urkunde in Verlust geraten, so verliert der letzte Wille seine<br />

Wirkung nicht, wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde<br />

erwiesen wird.<br />

§ 723<br />

Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche<br />

Anordnung aber unversehrt gelassen, so kommt die frühere schriftliche<br />

wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch<br />

nicht wieder auf.<br />

oder c) vermuteten<br />

§ 724<br />

Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte<br />

Forderung eingetrieben und erhoben, wenn er die jemanden zugedachte<br />

Sache veräussert und nicht wieder zurück erhalten oder wenn er sie<br />

auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, dass die Sache ihre vorige<br />

Gestalt und ihren vorigen Namen verliert.<br />

§ 725<br />

Fassung: 03.01.2018 113

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