08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 703<br />

Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung<br />

Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten<br />

Nachlasses ist notwendig, dass die bedachte Person die Erfüllung<br />

der Bedingung überlebe und bei dem Eintritte derselben erbfähig sei.<br />

2. Zeitpunkt<br />

§ 704<br />

Ist es ungewiss, ob der Zeitpunkt, auf welchen der Erblasser das zugedachte<br />

Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde, so wird<br />

diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.<br />

§ 705<br />

Ist der Zeitpunkt von der Art, dass er kommen muss, so wird das<br />

zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der<br />

bedachten Person übertragen und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termine<br />

verschoben.<br />

§ 706<br />

Wäre es offenbar, dass die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit<br />

nie kommen könne, so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beisetzung<br />

einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, dass der Erblasser<br />

wahrscheinlich bloss in der Berechnung der Zeit sich geirrt hat, wird<br />

der Zeitpunkt nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu<br />

bestimmen sein.<br />

Rechtsverhältnis bei einer Bedingung oder einem Zeitpunkte zwischen<br />

der bedachten und ihr nachfolgenden Person<br />

§ 707<br />

Solange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht<br />

erfüllten Bedingung oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes<br />

verschoben bleibt, so lange finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen<br />

und eingesetzten Erben und im zweiten Falle zwischen dem Erben<br />

und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nach-<br />

Fassung: 03.01.2018 109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!