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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 236<br />

zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen<br />

Über Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden vorhanden<br />

sind, muss der Vormund sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, welche<br />

nicht sichergestellt sind, so viel möglich sicherzustellen suchen oder zur<br />

Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Eltern das Kapital des Minderjährigen,<br />

wenn es auch nicht gesetzmässig versichert, der Minderjährige jedoch<br />

wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht<br />

aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräusserung<br />

ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe<br />

schwer fallen würde.<br />

§ 237<br />

Kaution<br />

Der Vormund ist bei Antretung der Vormundschaft nicht schuldig,<br />

Kaution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Kaution befreit,<br />

solange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden<br />

Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung<br />

legt.<br />

§ 238 193194<br />

Verbindlichkeit zur Rechnungslegung<br />

Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über<br />

die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.<br />

§ 239<br />

Zeit der Rechnungslegung<br />

Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwei<br />

Monaten nach dessen Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen<br />

Gerichte übergeben werden. In diesen Rechnungen muss<br />

die Einnahme und Ausgabe, der Überschuss oder die Verminderung des<br />

Kapitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen<br />

eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten<br />

beglaubigten Rechnungsabschlusse oder mit der sogenannten Bilanz<br />

zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher<br />

Fassung: 03.01.2018 57

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