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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

PGR, mit der Vollendung des 14. Lebensjahres nach den schadenersatzrechtlichen<br />

Bestimmungen verschuldensfähig.<br />

§ 154 74<br />

1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind<br />

zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam,<br />

wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.<br />

2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles, die die<br />

Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine<br />

Kirche oder Religionsgemeinschaft und den Austritt aus einer solchen, die<br />

Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den<br />

Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungsoder<br />

Dienstvertrages und die Anerkennung der Vaterschaft betreffen,<br />

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles.<br />

Dies gilt nicht für die Entgegenahme von Willenserklärungen und<br />

Zustellstücken. 75<br />

3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten<br />

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung<br />

des andern Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern<br />

die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb<br />

gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräusserung<br />

und Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb, die<br />

Umwandlung, Veräusserung oder Auflösung sowie die Änderung des<br />

Gegenstandes eines Unternehmens, der Eintritt in ein solches oder die<br />

Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein<br />

Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft,<br />

die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die<br />

Ablehnung eines Schenkungsangebots, die Anlage von Geld mit Ausnahme<br />

der im § 230 geregelten Arten, sowie die Erhebung einer Klage und alle<br />

verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich<br />

betreffen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäss.<br />

§ 154a 76<br />

1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung<br />

des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen<br />

Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als<br />

Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung<br />

setzt.<br />

28 Fassung: 03.01.2018

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