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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Namen sie den<br />

öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch<br />

durch Verlauf von zehn Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden<br />

nach dem Masse des eingetragenen Besitzes beurteilt.<br />

§ 1468<br />

Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind und<br />

die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichtsakten und andern<br />

Urkunden zu erweisen ist oder wenn die Sache auf den Namen desjenigen,<br />

der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist, wird die Ersitzung<br />

erst nach 30 Jahren vollendet.<br />

§ 1469 855<br />

Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte besondere<br />

Rechte werden, wie das Eigentumsrecht, von demjenigen, auf dessen<br />

Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, binnen zehn Jahren<br />

ersessen.<br />

§ 1470<br />

Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen oder ein solches<br />

Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst<br />

nach 30 Jahren ersitzen.<br />

§ 1471<br />

Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bei dem Rechte,<br />

eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bei Herstellung einer Brücke zum<br />

Beitrage anzuhalten, muss derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst<br />

einem Verlaufe von 30 Jahren, zugleich erweisen, dass der Fall zur Ausübung<br />

binnen dieser Zeit wenigstens dreimal sich ergeben, und er jedes Mal<br />

dieses Recht ausgeübt habe.<br />

ausserordentliche<br />

§ 1472<br />

Gegen den Fiskus, das ist, gegen die Verwalter der Staatsgüter und des<br />

Staatsvermögens, insoweit die Verjährung Platz greift (§§ 287, 289 und 1456<br />

und 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden<br />

Fassung: 03.01.2018 347

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