08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt oder von dem<br />

Gläubiger widersprochen, so sollen zuerst die Zinsen, dann das Kapital,<br />

von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert oder<br />

wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben<br />

dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.<br />

wann<br />

§ 1417 844<br />

Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit,<br />

die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung<br />

geschehen ist (§ 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer<br />

Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.<br />

§ 1418<br />

In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache<br />

bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt.<br />

Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit, so sind dessen Erben nicht<br />

schuldig, etwas von der Vorauszahlung zurückzugeben.<br />

§ 1419<br />

Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen die widrigen<br />

Folgen auf ihn.<br />

§ 1420 845<br />

Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen<br />

die oben (§ 905, § 907a Abs. 1) aufgestellten Vorschriften angewendet<br />

werden.<br />

von wem<br />

§ 1421 846<br />

Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten,<br />

kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmässig abtragen und sich ihrer<br />

Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse oder nicht<br />

verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Per-<br />

Fassung: 03.01.2018 335

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!